Mit dem staatlichen Förderprogramm „De-minimis“ haben inländische Unternehmen im Güterverkehr viele Vorteile. Ziel des Förderprogramms ist es, die Sicherheit im Straßengüterverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen nachhaltig zu steigern und durch geringere Emissionen sowie einen reduzierten Materialverbrauch die Umweltverträglichkeit zu verbessern, damit haben Sie als Unternehmen nicht nur die einmalige Möglichkeit, die Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit Ihres Fuhrparks zu erhöhen, sondern können dabei auch viel Geld sparen. Die Bundesregierung unterstützt Sie mit bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Wir beantragen für Sie die gewünschten Fördermittel im Rahmen der De-minimis, überwachen sämtliche Fristen und Vorgaben, reichen alle benötigten Unterlagen bei den Fördergeldgebern ein und überwachen diese bis zur Auszahlung an Sie!
Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind, die ausschließlich fürden Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt.
Die jährliche Zuwendung je Unternehmen ist auf 33.000,00 € begrenzt (sog. absoluter Förderhöchstbetrag).
Die Zuwendung beträgt höchstens 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Förderfähig sind nur Maßnahmen, die spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides durchgeführt werden.
Abweichend hiervon müssen Miet-, Leasing- und Beratungsverträge spätestens innerhalb der fünf-Monats-Frist geschlossen werden; die Vertragslaufzeit und damit die Durchführung der Maßnahme darf auch über den Bewilligungszeitraum hinausgehen.
Förderfähig sind höchstens 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuwendungshöchstbetrag berechnet sich wie folgt: Anzahl der berücksichtigungsfähigen Fahrzeuge x Fördersatz (max. 2000 Euro je Fahrzeug) Der Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen und Kalenderjahr: 33.000 Euro.
Maßgeblicher Stichtag für den Fahrzeugnachweis ist ausschließlich der 01. Dezember 2023. Sofern sich Fahrzeugnachweise auf Tage beziehen, die zwischen dem 01.12.2023 und dem Tag der Antragstellung liegen, können diese eingereicht werden. Es erfolgt eine wohlwollende Prüfung dieser Nachweise.
Aufwendungen für aerodynamische Maßnahmen bis zu 80% gefördert
Überobligatorische Sicherheitseinrichtung am Fahrzeug bis zu 80% gefördert
Ergonomische Gestaltung der Fahrerarbeitsplätze bis 80% gefördert
Aufwendungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Diebstählen
Winter-/Ganzjahresreifen mit „Bergpiktogramm mit Schneeflocke“/ 3PMSF sind für die Antriebsachse obligatorisch und können daher nur noch unter 1.9 gefördert werden, auf den anderen Achsen ist eine Förderung nach 1.3 möglich.
Winter-/Ganzjahresreifen mit M+S/ MS/ M/S mit Herstellungsdatum bis einschließlich 31.12.2017 können noch als Winterreifen auf allen Achsen, die nicht die Antriebsachsen sind, unter 1.3 gefördert werden; auf den Antriebsachsen sind sie nur nach 1.9 förderfähig (da „Winterreifen“ auf diesen Achsen vorgeschrieben sind)
Winter-/Ganzjahresreifen mit M+S/ MS/ M/S mit Herstellungsdatum ab 01.01.2018 gelten nicht mehr als „Winterreifen“ und sind nur noch unter 1.9 förderfähig.
Aufwendungen für die kostenpflichtige Nutzung von Parkplätzen mit erhöhten Sicherheitsvorkehrungen in der Bundesrepublik Deutschland werden gefördert, sofern die Parkplätze mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
Einfriedung und Zufahrtsbeschränkung, Kamera-/Videoüberwachung für alle Ein- und Ausfahrten fußläufig erreichbare sanitäre Anlagen gleichmäßige Ausleuchtung des gesamten Parkplatzes Voraussetzung für die Abrechnung im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens ist insgesamt ein Betrag von mindestens 125,00 Euro (netto).
Die LKW Reifen werden gefördert.
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