Corona Soforthilfe

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesländer haben beschlossen den Unternehmen Soforthilfen zur Verfügung zu stellen, welche nicht zurückgezahlt werden müssen.

Die bavaria-deminimis GmbH unterstütz Sie kostenlos bei der Antragstellung.

Es gibt Unternehmen die Ihnen die Antragstellung in Rechnung stellen. Bitte distanzieren Sie sich davon. Die Unetrnehmensberater die Ihnen schnellstmögliche Bearbeitung versprechen haben keinen Einfluss auf die Soforthilfen des Staates.

Ihr

Almir Avdic

Corona Soforthilfe und Mautharmonisierung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie das BMVI mitteilt, sind Corona-Soforthilfen und das BAG-Förderprogramm De-minimis kompatibel. Der BGL hatte sich am 25.03.2020 aus Sorge, dass deutsche Straßengüterverkehrsunternehmen durch das EU-Recht faktisch von den Corona-Hilfen ausgeschlossen werden könnten, an das BMVI zur dringenden Klärung dieses Sachverhalts gewandt.

Denn: Bei der geplanten BMWi-Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen sowie Corona-Soforthilfe-Zuschussprogrammen der Bundesländer handelt es sich um so genannte „De-minimis-Beihilfen“. Gemäß EU-Recht (= Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-Minimis-Beihilfen“) sind De-minims-Beihilfen für Straßengüterverkehrsunternehmen auf 100.000 Euro in drei Steuerjahren „gedeckelt“ (= 33.000 Euro p.a.).

Da eine Vielzahl an Transportunternehmen bereits Anträge im BAG-Förderprogramm De-minimis gestellt hat (Antragsstart war Anfang Januar), wäre damit das ihnen zur Verfügung stehende De-minimis-Budget für 2020 bereits „aufgebraucht“ gewesen. Als Folge wären Transportlogistikunternehmen von den in der aktuellen Lage dringend benötigten Liquiditätshilfen faktisch ausgeschlossen gewesen – für den BGL nicht hinnehmbar.

Nach Angaben des BMVI fallen die Corona-Beihilfen unter einen gesonderten EU-rechtlichen Rahmen. Dafür wurde auf Basis des befristeten beihilferechtlichen Sonderrahmens („Temporary Framework“) der EU-Kommission eine „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zur Gewährung geringfügiger Beihilfen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 erarbeitet, die am 25.03.2020 von der EU-Kommission genehmigt wurde.

Diese „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sieht vor, dass alle Unternehmen – unabhängig von Größe und Organisationsform, die in Folge der Coronakrise in Schwierigkeiten geraten sind, von Zuschüssen in Höhe von bis zu 800.000 Euro profitieren können. Auch eine Kumulierung mit anderen De-Minimis-Förderprogrammen ist möglich. Damit können Güterkraftverkehrsunternehmen sowohl das BAG-Förderprogramm De-minimis als auch Corona-Hilfsprogramme in Anspruch nehmen– mit einer Förderung in Höhe von 100.000 Euro innerhalb von 3 Steuerjahren plus einer Förderung in Höhe von bis zu 800.000 Euro auf Basis der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.

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